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"Alleine habe ich keinen Weg aus den Schulden gefunden. Mit der Unterstützung eines pragmatischen Anwalts war es plötzlich ganz leicht."

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"Vor der Privatinsolvenz habe ich den Kopf in den Sand gesteckt und meine gelben Briefe nicht geöffnet. Keine Idee, wie ich heute weiß. Jetzt geht es mir besser, weil ich mich nicht mehr ohnmächtig fühle."

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"Vor der Privatinsolvenz habe ich den Kopf in den Sand gesteckt und meine gelben Briefe nicht geöffnet. Keine gute Idee, wie ich heute weiß. Jetzt geht es mir besser, weil ich mich nicht mehr ohnmächtig fühle."

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Geldsorgen? Zahlungsunfähig? Schlechte Ertragslage?

Endlich Schluss mit Schulden!

Haben Sie das Gefühl, dass Ihnen die Schulden über den Kopf wachsen, oder liegt bereits eine Konto- oder Lohnpfändung vor? Plötzliche Arbeitslosigkeit, falsches Konsumverhalten, eine kostspielige Scheidung oder eine schlechte Ertragslage Ihres Unternehmens. Viele Wege führen in die Schuldenfalle. Wir finden immer einen optimalen Weg, um Sie zur Schuldenfreiheit zu führen. Wir begleiten Sie als Privatperson, Selbstständige, Unternehmen oder ehemals Selbstständige auf dem Weg aus den Schulden, und zwar

  • schnell
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Wir werden für Sie ohne lange Wartezeit sofort tätig.

Rufen Sie uns gerne an! Die telefonische Erstberatung ist für Sie zu 100% kostenlos. Bei uns gibt es keine versteckten Kosten. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation und wir zeigen Ihnen Lösungswege auf. Für Sie entstehen durch die Analyse Ihrer Schuldensituation und die ausführliche telefonische Erstberatung keine Verpflichtungen. Sie entscheiden später, ob Sie gemeinsam mit uns Ihre Entschuldung durchführen.

Unsere Leistungen:

Analyse Ihrer konkreten Situation:

  • Beratung zu Vor- und Nachteilen eines Insolvenzverfahrens
  • Lösungsfindung zur Schuldenregulierung
  • Durchführung von Verhandlungen mit Banken und anderen Gläubigern

Falls eine außergerichtliche Schuldenregulierung nicht möglich ist:

  • Vorbereitung des Insolvenzantrages
  • Vertretung im Insolvenzeröffnungsverfahren
  • Vertretung im Insolvenzverfahren
  • Prüfung und Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters und der Gläubiger
  • Abwehr von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung
  • Schutz vor weiteren rechtlichen Ansprüchen

Machen Sie den ersten Schritt in eine Zukunft ohne Schulden und vereinbaren Sie völlig unverbindlich eine kostenlose telefonische Erstberatung.

Weitere Tätigkeitsbereiche und Schwerpunkte:

  • Vertretung von Gläubigern
  • Insolvenzstrafrecht (Insolvenzverschleppung, Veruntreuung von Arbeitsentgelt)
  • Neuausrichtung der unternehmerischen Zukunft
  • Abwehr von Forderungen aus sog. unerlaubter Handlung
  • Abwehr von Anfechtungsansprüchen, die von der Insolvenzverwaltung gegen Sie geltend gemacht werden

Verbraucherinsolvenz: Endlich Schluss mit Schulden schon nach drei Jahren

Geldsorgen? Zahlungsunfähig?

Der Gesetzgeber hat ein dreijähriges Restschuldbefreiungsverfahren für Verbraucher eingeführt. Damit dauert die Verbraucherinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung generell nur noch drei Jahre – statt wie früher sechs Jahre.

Schuldenfrei in 3 Jahren: Prüfen Sie jetzt Ihre Möglichkeiten!

Laut § 304 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) dürfen nur natürliche Personen die Verbraucherinsolvenz anmelden, sprich Personen, die Verbraucher sind. So haben z. B. Arbeitnehmer, Geringverdienende, Rentner, aber auch Bezieher von Arbeitslosengeld I und II die Möglichkeit, ihre Verschuldung im Wege der privaten Insolvenz loszuwerden.

Unternehmen, selbstständig berufstätige Personen und Freiberufler hingegen müssen das Verfahren der Regelinsolvenz durchlaufen. Ehemalige Selbstständige können statt der Regelinsolvenz die Verbraucherinsolvenz beantragen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Laut §304 InsO ist das immer dann der Fall, wenn sie …

  • weniger als 20 Gläubiger haben und
  • keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (Löhne, Krankenkasse, etc.).
  1. Einigungsversuch beim Insolvenzgericht vorlegen. Außerdem stellt der Verbraucher einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Nach der Antragstellung versucht das Insolvenzgericht, eine Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung zu erzielen. Dieser Teil des Verfahrens wird auch gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren  genannt.
  2. Erst wenn dieser zweite Versuch ebenfalls scheitert, beginnt das eigentliche Verfahren zur Verbraucherinsolvenz. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. In diesem werden die Schulden zunächst förmlich festgestellt. Sofern der insolvente Schuldner noch über pfändbares Vermögen verfügt, wird dieses eingezogen, verwertet – das heißt verkauft oder versteigert – und der Erlös an die Gläubiger verteilt.
  3. Mit Eröffnung der Verbraucherinsolvenz beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit muss der Insolvenzschuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abgeben. Dieser verteilt die Beträge einmal jährlich an die Gläubiger, um so deren Forderungen zu tilgen. Während der Wohlverhaltensphase im Anschluss der Verbraucherinsolvenz ist der Schuldner verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich um eine solche zu bemühen. Verletzt er diese Obliegenheit, so kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Außerdem muss der Schuldner in dieser Zeit wesentliche Änderungen zu seiner Vermögenssituation, seiner beruflichen Situation und seinem Wohnsitz unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter mitteilen.
  4. Im Anschluss an die Wohlverhaltensphase erfolgt die Restschuldbefreiung des Schuldners per Gerichtsbeschluss. Diese kann auf Antrag eines Gläubigers oder des Treuhänders vom Gericht versagt werden, wenn der Schuldner seinen Pflichten nicht nachkommt.

Das Regelinsolvenzverfahren: das Insolvenzverfahren für Unternehmen und Selbstständige

Ein Unternehmen ist dazu verpflichtet, sich insolvent zu melden, wenn es zahlungsunfähig oder überschuldet ist.  Die Regelinsolvenz ist im Alltag eher unter den Bezeichnungen Firmen- oder Unternehmensinsolvenz bekannt. Wie der Name schon sagt, ist diese Form der Insolvenz den Unternehmen sowie Selbstständigen und Freiberuflern vorbehalten.

Hierzu gehören unter anderem die folgenden Unternehmensformen:

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • Einzelunternehmen
  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft)
  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Ziel der Unternehmerinsolvenz laut Definition ist es, dass die Forderungen der Gläubiger befriedigt werden. Hierfür gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen:

  • Der Insolvenzverwalter löst das Unternehmen auf und verwertet sein Vermögen. Der Erlös hieraus kommt den Gläubigern zugute, aber erst nachdem die Verfahrenskosten beglichen wurden.
  • Manchmal bestehen aber auch gute Chancen, das Unternehmen zu retten und zu sanieren und damit die Liquidierung des Betriebs abzuwenden. Voraussetzung dafür ist aber eine positive Prognose zur Unternehmensfortführung.

Eine Unternehmensinsolvenz muss rechtzeitig angemeldet werden. Deshalb müssen Sie den Überblick über Ihre wirtschaftliche Lage behalten. Das Insolvenzgericht wird das Insolvenzverfahren gemäß § 16 InsO nur dann eröffnen, wenn ein sogenannter Eröffnungsgrund vorliegt, das heißt, wenn das Vermögen des Unternehmens nicht mehr ausreicht, um alle Gläubiger zu bezahlen. Im Zuge des Insolvenzeröffnungsverfahrens beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, der genau prüft, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt.

Die Insolvenzordnung – kurz InsO – unterscheidet die folgenden drei Eröffnungsgründe:

  1. Überschuldung
  2. drohende Zahlungsunfähigkeit
  3. Zahlungsunfähigkeit

Der Gesetzgeber hat diese Begriffe in der InsO genau definiert. Er unterscheidet dabei drei Eröffnungsgründe:

 

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO)

  • Der Schuldner ist nicht fähig, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Hiervon ist in der Regel bei Zahlungseinstellung auszugehen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs. 2 InsO)

  • Der Schuldner kann voraussichtlich seine bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllen.

Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO)

  • Das Vermögen des Schulners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht.
  • Keine Überschuldung besteht, wenndie Unternehmensfortführung überwiegend wahrscheinlich ist.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Insolvenzantragspflicht vorliegt, muss man zunächst zwischen Verbrauchern bzw. wirtschaftlich Selbstständigen und juristischen Personen (GmbH, AG etc.) unterscheiden.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, kommt es für die Beurteilung einer Insolvenzantragspflicht im nächsten Schritt auf den vorliegenden Insolvenzgrund an.

Liegt eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit vor, kann der Verbraucher oder der wirtschaftlich selbstständige Einzelunternehmer einen Insolvenzantrag stellen. Er ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Handelt es sich bei dem Schuldner hingegen um eine juristische Person (z.B. GmbH, AG, o.ä.) und liegt der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung vor, ist die Leitung des Unternehmens dazu verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb der Frist des § 15 a InsO (höchstens 3 Wochen) zu stellen. Ist das Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig, besteht zwar ein Antragsrecht, aber keine Pflicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Im Falle des Bestehens einer Antragspflicht ist es wichtig, den Antrag innerhalb der Frist des § 15 a InsO zu stellen, da andernfalls der Unternehmensleitung eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und darüber hinaus auch die zivilrechtliche Haftung droht.

Unternehmensinsolvenz: Der Ablauf ist genau vorgegeben

Den Antrag auf Unternehmensinsolvenz kann entweder der Schuldner oder einer der Gläubiger (sog. Fremdantrag) stellen. Alle Unterlagen müssen beim dafür zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Antragsformular
  • Vermögensverzeichnis
  • Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis
  • ggf. Verfahrenskostenstundungs- und Restschuldbefreiungsantrag

Das Gericht prüft anschließend, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit das Unternehmen das Insolvenzverfahren durchlaufen kann. Dazu gehört,

  1. dass die Kosten für das Verfahren gedeckt sind und
  2. dass tatsächlich einer der oben genannten Eröffnungsgründe vorliegt.

Diese Prüfung nimmt einige Zeit in Anspruch. Bis dahin, also bis zur eigentlichen Insolvenzeröffnung, sorgt das Insolvenzgericht dafür, dass sich die Vermögenslage des Schuldners nicht zum Nachteil der Gläubiger verändert. Hierzu kann es z. B. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen.

Das Gericht eröffnet die Unternehmensinsolvenz per Beschluss. Damit beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. In dem Eröffnungsbeschluss bestellt es außerdem einen Insolvenzverwalter, welcher die Kontrolle über das Unternehmen erhält. Er prüft, ob das Unternehmen gerettet, also saniert werden kann oder ob es aufgelöst wird.

Viele Betroffene mögen sich fragen, welche Dauer für ein Insolvenzverfahren für Unternehmen angesetzt wird. Eine pauschale Antwort gibt es hierfür allerdings nicht. Anders als bei der Privatinsolvenz bestimmt das Gesetz keine feste Verfahrensdauer. Vielmehr kommt es u. a. darauf an,

  • wie viele Gläubiger involviert sind,
  • wie groß die Firma ist und
  • welche Struktur sie besitzt.

In schwierigen Fällen dauert das gesamte Insolvenzverfahren mitunter bis zu zehn Jahre. Auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird Einzelunternehmern drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt, sofern der Unternehmer seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

 

Wichtig zu wissen ist, dass die Insolvenz nicht zwangsläufig dazu führt, dass das Unternehmen geschlossen werden muss. Vielmehr besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu restrukturieren.